„Im Falle einer Katastrophe, etwa eines Blackouts, haben Einsatzleiter laut Paragraph 5 des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes weitreichende Befugnisse. So etwa können sie über fremde Grundstücke und bauliche Anlagen verfügen, wenn dies für die Schnelligkeit oder Wirksamkeit von Einsatzmaßnahmen unbedingt erforderlich ist“, so Katastrophenschutzreferent Landesrat Daniel Fellner. Er überlege nun, diese so genannten Zwangsrechte auf Trinkwasser auszuweiten und im Zuge der Erstellung der Kärntner Wasser-Charta und der anstehenden Novellierung des Katstrophenhilfegesetzes rechtlich zu verankern.

„Im Falle einer Katastrophe, wenn Gefahr im Verzug besteht, muss definitiv gewährleistet sein, dass es ausreichend Trinkwasser für die Kärntnerinnen und Kärntner gibt“, so Fellner. Aus diesem Grund habe er bereits eine Prüfung veranlasst, wie eine eventuell notwendige Entnahme von Wasser aus privaten Quellen im Katastrophenfall rechtlich abgebildet werden kann.

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